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Wissenwertes in Sachen Impressumpflicht – nicht nur für Onlinehändler

Onlinehändler sollten stets sicherstellen, dass sie ein zutreffendes und vollständiges Impressum auf ihren geschäftsmäßig genutzten Webseiten
– leicht erkennbar,
– unmittelbar erreichbar und
– ständig verfügbar eingestellt haben.

Die wichtigsten Angaben gemäß § 5 TMG – in Abhängigkeit von Rechtsform und Beruf des Anbieters – im Impressum Pflicht, ist unter folgender Quelle zu finden:

http://www.onlinehaendler-news.de/2012/02/08/kg-berlin-impressum-ohne-umsatzsteuer-id-nicht-nur-bloser-bagatellverstos/

Zur Gestaltung des Impressums eines gewerblichen Einzelunternehmers findet man unter:
http://www.haendlerbund.de/hinweisblaetter/finish/1-hinweisblaetter/57-impressum-einzelhaendler

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